Urteil des Bundesgerichts IS-Rekrutierer darf nicht verwahrt werden

ot, sda

15.9.2022 - 12:02

Ein Kämpfer der Terrormiliz Islamischer Staat schwenkt eine IS-Fahne in Syrien. (Archivbild)
Ein Kämpfer der Terrormiliz Islamischer Staat schwenkt eine IS-Fahne in Syrien. (Archivbild)
KEYSTONE

Ein Anhänger der Terrororganisation Islamischer Staat darf in der Schweiz nicht wegen seiner blossen Beteiligung an der Gruppierung verwahrt werden. Dies hat das Bundesgericht entschieden und eine Beschwerde der Bundesanwaltschaft abgewiesen.

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Der Iraker kurdischer Herkunft half dem IS in der Rekrutierung und unterstützte seine Frau in der Vorbereitung eines Selbstmordanschlags im Libanon. Dafür darf er in der Schweiz nicht verwahrt werden, wie das Bundesgericht entschieden hat.

Die blosse Beteiligung an einer Terrororganisation sei keine für eine Verwahrung genügend schwere Straftat, wie aus dem am Donnerstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht. Dieses argumentierte unter anderem mit der Verhältnismässigkeit und dem Willen des Gesetzgebers. Die Bundesanwaltschaft hatte zuvor erstmals in einem solchen Verfahren einen Antrag zu einer Verwahrung eines Terrorsympathisanten gestellt.

Der Mann war zuletzt im Juli 2021 von der Berufungskammer des Bundesstrafgerichts zu einer 65-monatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden.

15 Jahre Landesverweis

Gemäss dem Bundesstrafgericht verstiess er gegen das Gesetz über das Verbot von Terror-Gruppierungen wie Al-Kaida und IS. Zudem lagerte er Gewaltdarstellungen und fuhr mehrfach ohne Berechtigung. Die Berufungsinstanz bestätigte einen Landesverweis für 15 Jahre, lehnte aber wie schon die Vorinstanz eine Verwahrung ab.

Dass die Verwahrung in diesem Fall nicht zur Anwendung kommen darf, stützte das Bundesgericht nun. Der Gesetzgeber hat die Verwahrung für einen solchen Fall nicht vorgesehen, wie die höchsten Richterinnn und Richter im Urteil erklärten. Der Bundesrat habe in dessen Botschaft zum Anti-Terrorismus-Gesetz ausgeführt, dass die Voraussetzungen für eine Verwahrung grundsätzlich nicht erfüllt seien, wenn einer Person lediglich die Beteiligung an einer terroristischen Organisation oder deren Unterstützung nachgewiesen werden könne, teilte das Bundesgericht mit.

Bei einer Person, die sich im Irak und in Syrien dem IS anschliesse und anschliessend in die Schweiz zurück wolle, sei zwar eine Verwahrung grundsätzlich möglich, falls ihr schwerwiegende Delikte wie Mord oder Vergewaltigung nachgewiesen werden könnten, hiess es. Bei dem nun verurteilten IS-Anhänger war das aber nicht der Fall.

Propaganda aus dem Gefängnis

Der in einer Grossfamilie mit elf Geschwistern aufgewachsene Iraker war 1967 in Kirkuk geboren worden und nach einer Flucht 1998 in die Schweiz gekommen. Dort lebte er, mit einem Intermezzo in Schweden, ohne einer regulären Arbeit nachzugehen. Sein Asylantrag war abgelehnt worden – der Vollzug der Wegweisung aus der Schweiz wurde jedoch zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben.

Der Mann wurde im Mai 2017 in einer Asylunterkunft in Eschlikon TG verhaftet und kam in Sicherheitshaft. Vor Gericht bestritt er stets vehement, ein radikaler Islamist zu sein. Bei ihm sichergestellte kompromittierende und gewaltverherrlichende Chats in den sozialen Netzwerken bezeichnete er wiederholt als «leeres Gerede». Die Verteidigung plädierte auf weitgehenden Freispruch.

Der Iraker betrieb einem Medienbericht zufolge im Kantonalgefängnis Frauenfeld weiter Propaganda und erteilte aus der Haft den Auftrag, seine ehemalige Ehefrau zu töten. Die Bundesanwaltschaft eröffnete deswegen ein weiteres Verfahren.