Liebe geht durch den MagenLockt die nette Nachbarin? Wenn die Katze fremdgeht
dpa/bb
21.8.2020
Katzenbesitzerinnen und -besitzer macht es traurig, wenn die geliebte Mieze kaum noch Interesse an ihnen zeigt und sich täglich weiter entfernt. Liebe und Futter findet sie dann meist nur ein paar Häuser weiter.
Ihre Katze ist immer seltener zu Hause? Hunger hat sie auch nicht mehr viel? Und irgendwie fremdelt sie auch noch? Dann könnte Ihr Nachbarin oder Ihr Nachbar dahinterstecken.
Die Diagnose ist meist eindeutig: Die Mieze wird wohl fremdgefüttert und wahrscheinlich auch fremdgeschmust. Wie bei den meisten Haustieren geht auch bei Katzen die Liebe durch den Magen. Und es ist recht einfach, sich ihre Zuneigung mit Leckerbissen zu erschleichen.
Experten raten Betroffenen, als Erstes das Gespräch mit dem Nebenbuhler zu suchen. Gemäss der Stiftung für das Tier im Recht ist das Füttern fremder Tiere in der Schweiz weder durch das Tierschutzrecht noch durch das Strafgesetzbuch generell verboten.
Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre
Solange Nachbarskatzen nur gelegentlich und selbstverständlich nur mit unschädlichem Futter gefüttert werden, hat die «Täterin» oder der «Täter» deshalb auch keine gesetzlichen Konsequenzen zu befürchten. Füttert sie oder er fremde Katzen aber regelmässig oder gar systematisch, kann dies trotzdem rechtliche Folgen haben.
«Kommt die eigene Katze nur noch sporadisch nach Hause», so die Stiftung für das Tier im Recht, «bedeutet das nicht nur einen wesentlichen Eingriff in die Gefühlswelt und Privatsphäre des Katzenhalters, sondern auch in seine Stellung als Eigentümer, wozu das Recht gehört, möglichst viel Zeit mit dem Tier zu verbringen.»
Durch das Weglocken einer Katze werde der Eigentümer daher geschädigt. Falls ein klärendes Gespräch mit der Nachbarin oder dem Nachbarn zu keinem Ergebnis führe, könne der Rechtsweg beschritten und die Fremdfütterung verboten werden. Weil eine Katze zum Eigentum des Tierhalters gehöre, könne das Tier zudem herausverlangt werden.
Und weiter: «In gravierenden Fällen können ausserdem die Straftatbestände der sogenannten Sachentziehung und der unrechtmässigen Aneignung zur Anwendung gelangen, für die ein Nachbar zumindest theoretisch sogar zu einer Freiheits- oder Geldstrafe verurteilt werden kann.»