«Zutiefst abwertend und rassistisch» Mexikanische Grossbäckerei darf sich hier nicht Bimbo nennen

sda/dmu

21.5.2024 - 12:00

Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen stützt einen Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum.  (Archivbild)
Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen stützt einen Entscheid des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum. (Archivbild)
Keystone

Der Markenname «Bimbo QSR» ist abwertend und rassistisch. Zu diesem Schluss ist das Bundesverwaltungsgericht gekommen.

sda/dmu

21.5.2024 - 12:00

Keine Zeit? blue News fasst für dich zusammen

  • Der weltweit tätige, mexikanische Grossbäckerei-Konzern Bimbo muss sich in der Schweiz einen neuen Namen suchen.
  • Das Bundesverwaltungsgericht hat bestätigt, dass der Name «Bimbo QSR» eine «zutiefst abwertende und rassistische» Bedeutung für dunkelhäutige Menschen habe.
  • Der Konzern argumentierte, Bimbo sei gemäss seiner Bedeutung «Kleinkind» in der italienischen Sprache zu verstehen.

Der mexikanische Lebensmittelkonzern Bimbo kann seine Marke «Bimbo QSR» in der Schweiz nicht eintragen lassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Ablehnung aufgrund der rassistischen Konnotation des Begriffs bestätigt.

Die Firma ist als Herstellerin von Sandwich-Brötchen und weiteren Backwaren weltweit tätig.

Das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) begründete seine Ablehnung mit der «zutiefst abwertenden und rassistischen» Bedeutung des Begriffs «Bimbo» für dunkelhäutige Menschen.

In ihrer Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht machte die Grupo Bimbo S.A.B. geltend, Bimbo sei gemäss seiner Bedeutung «Kleinkind» in der italienischen Sprache zu verstehen. Zudem stehe das Wort durch den Zusatz «QSR» für Quick Service Restaurant in einem Kontext, der jede rassistische Anspielung ausschliesse.

Diese Argumente lassen die Richter in St. Gallen in einem am Dienstag veröffentlichten Urteil nicht gelten. Sie halten fest, dass die Frage anhand des durchschnittlichen Verständnisses beurteilt werde. Nicht relevant sei die Absicht, mit der das strittige Wort verwendet werde.

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